Änderungsgesetz zum Tabakerzeugnisgesetz

Änderungsgesetz zum Tabakerzeugnisgesetz

Was bedeutet das für uns Dampfer?

Dieser Artikel richtet sich vor allem an diejenigen Dampfer, die durch einen Hype in den sozialen Medien geradezu begeistert waren, dass der Gesetzgeber bei der Gleichstellung nikotinfreier und nikotinhaltiger Liquids bei den nikotinfreien auf eine Gebindegrößenregulierung verzichtet. Ja, die Aussagen gingen sogar so weit, dass es erstmalig Rechtssicherheit für nikotinfreie Liquids gebe.

Da nun absehbar ist, dass dieses 1. Änderungsgesetz[1] auf Grund von Widerständen in den Regierungsfraktionen gegen eine restriktive Werbebeschränkung nicht mehrheitsfähig ist, wendet sich dieser Artikel an die Dampfer, die nun enttäuscht darüber sind und demzufolge glauben, dass nikotinfreie Liquids jetzt nur noch in 10 ml Gebinden vertrieben werden dürfen.

Wie behandelt das Tabakerzeugnisgesetz nikotinfreie Liquids heute?

Die Antwort lautet ganz einfach: GAR NICHT!

Das bedeutet, dass nikotinfreie Liquids keinerlei Sonderregelungen außerhalb der normalen Verbraucherschutzgesetze unterliegen. Sie dürfen in jeder Zusammensetzung und Gebindegröße vertrieben werden.

Wie kommen wir darauf, wenn aus anderen Quellen Gegenteiliges publiziert wird?

Im §1 des Tabakerzeugnisgesetzes Absatz 1[2] steht folgendes:

Für die Anwendung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen gelten die Begriffsbestimmungen des Artikels 2 der Richtlinie 2014/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten .......

Es gelten also die Begriffsbestimmungen der TPD2 Artikel 2[3]

so zu lesen:
16.
... „elektronische Zigarette“ ein Erzeugnis, das zum Konsum nikotinhaltigen Dampfes mittels eines Mundstücks verwendet werden kann, oder jeden Bestandteil dieses Produkts, einschließlich einer Kartusche, eines Tanks, und des Gerätes ohne Kartusche oder Tank. Elektronische Zigaretten können Einwegprodukte oder mittels eines Nachfüllbehälters oder eines Tanks nachfüllbar sein oder mit Einwegkartuschen nachgeladen werden;

17.
... „Nachfüllbehälter“ ein Behältnis, das nikotinhaltige Flüssigkeit enthält, die zum Nachfüllen einer elektronischen Zigarette verwendet werden kann;

Wann immer  im gegenwärtig gültigen Tabakerzeugnisgesetz von E-Zigaretten oder Nachfüllbehätern die Rede ist, sind die Begriffe wie oben definiert zu interpretieren. Eine gesonderte nochmalige Nennung des Begriffes "nikotinhaltig" ist also nicht notwendig.

Erst durch das Vorhaben des BMEL[4], durch ein Änderungsgesetz nikotinhaltige und nikotinfreie E-Dampfprodukte gleichzustellen, entsteht der Zwang zur Unterscheidung. Die ursprünglich von Brüssel vorgegebene Begrenzung sowohl der Gebindegröße von 10 ml als auch der maximal zulässigen Nikotinstärke von 20 mg/ml fußt auf der angenommenen letalen Dosis von Nikotin. Diese Begründung trifft für nikotinfreie Liquids nicht zu und ließe sich deswegen rechtlich wohl auch nicht durchsetzen. Daher musste im Änderungsgesetz in diesem Fall zwischen nikotinfreien und nikotinhaltigen Produkten unterschieden werden.

Durch die Gleichstellung nikotinfreier und nikotinhaltiger Produkte hätte die Bundesregierung  jedoch die Möglichkeit, mindestens die folgenden drei für uns negativen Punkte problemlos auch für nikotinfreie Liquids umzusetzen:

1. Steuererhebungen auf Liquids,
2. Gleichbehandlung aller Liquids in einem neu erarbeiteten Nichtraucherschutzgesetz
3. die geplante Aromeneinschränkung

Während wir uns beim Punkt 1 und 2 in Deutschland (noch) im Bereich der Spekulation bewegen, wissen wir genau, dass das BMEL mit Hochdruck an einer erweiterten Negativliste für Zusatzstoffe und Aromen in E-Liquids arbeitet. Dies wurde mehrfach von Herrn Köhler (BMEL) öffentlich bestätigt.

Fazit: Dieses Änderungsgesetz bringt keinesfalls ein Mehr an Rechtssicherheit - soweit man im Zusammenhang mit E-Dampfprodukten überhaupt von Rechtssicherheit reden kann. Im Gegenteil, hier wird versucht sowohl bei den Werbeeinschränkungen als auch bei den Liquids weit über die zwingenden Vorgaben der EU hinaus zu regulieren. Ein weiteres Stück persönlicher Entscheidungsfreiheit soll uns auf diese Art ohne sachliche Grundlage genommen werden.

Wir sind davon überzeugt, dass die Ablehnung dieses Änderungsgesetzes die Gleichstellung nikotinfreier mit nikotinhaltigen Liquids nur verzögert, aber keinesfalls aufhebt.

Wir sollten alles dafür tun, dass dieses Gesetz nie wieder zur Vorlage im Bundestag erscheint. Dafür ist unsere Aktion "Politiker bewegen: Leben retten" bestens geeignet.


[1] 1. Anderungsgesetz zum Tabakerzeugnisgesetz:  Link

[2] Tabakproduktegesetz Artikel 1 : Link

[3] EU Richtlinie 2014/40/EU (TPD2) : Link  (Seite 127/11)

[4] BMEL Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft

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