Wie durch eine Offensive der Piraten nun bekannt wurde, hatte Frau Steffens, ihres Zeichens Gesundheitsministerin von NRW, entgegen ihrer eigenen Aussagen doch ein Rechts-Gutachten erstellen lassen, aus dem hervorgeht, dass es rechtlich bedenklich sei, das e-Dampfen im neugeplanten Nichtraucherschutzgesetz zu integrieren. Dieses Gutachten wurde im November 2011 erstellt. Veröffentlicht wurde es nun keinesfalls freiwillig, sondern ausschließlich aufgrund der Nachfrage: 1 Jahr später. Es kann sich nun jeder selbst einen Reim darauf machen, inwieweit die Gesundheitsministerin ihren Pflichten nach kommt.
Die IG-ED hat es sich natürlich nicht nehmen lassen, zahlreiche Medien (Internet, Funk, Fernsehen, Print) anzuschreiben, um deren Aufmerksamkeit auf den - man möge uns das Wortspiel verzeihen - echten Piratenschatz zu lenken. Hier ein Link zum Gutachten: Rechtsgutachten
6 Gedanken zu „Das geheimnisvolle Dokument – voll geheim und voller Geheimnisse“
Obwohl man ja um die, oftmals dubiosen und keinesfalls nur auf das Dampfen bezogenen, Machenschaften unserer sg.Volksvertreter ahnt/weiß, treibt es mir pers. jedes mal die Adern aus dem Hals. Bleibt zu hoffen, das entsprechende Stellen das ganze in irgendeiner Form und nachhaltig für uns verwerten können und es nicht als Strohfeuer wieder in der Senke verschwindet. Dank euch für das Engagement und die geleistete Öffentlichkeitsarbeit!
Gut zu wissen, das es sowas schon gibt…
Hier ein Versuch der Rechtfertigung der GrünenNRW auf deren Facebook Seite:
Bündnis 90/Die Grünen NRW Im Zuge der Vorbereitung auf die Formulierung eines neuen Nichtraucherschutzgesetzes für Nordrhein-Westfalen hat das Gesundheitsministerium zur Frage der Behandlung so genannter E-Zigaretten auch frühzeitig mit dem hier erwähnten Gutachten die Einschätzung eines externen Rechtsanwaltskanzlei eingeholt. Diese Expertise wurde am 24. November 2011 erstellt. Wenige Tage nach Eingang des Gutachtens hat die Bundesregierung in Form von Gesundheitsminister Daniel Bahr (FDP) eine Beurteilung zu E-Zigaretten veröffentlicht, bei dem die Ansicht vertreten wird, dass „elektronische Zigaretten grundsätzlich unter das Bundesnichtraucherschutzgesetz“ fallen.
Das Gutachten wurde damit kurz vor den Klarstellungen des Bundes erstellt. Aus heutiger Sicht entscheidende Aspekte blieben daher in dieser Expertise unberücksichtigt. Das Gutachten wurde auch nicht wie nun behauptet unter Verschluss gehalten, sondern fiel zeitlich zusammen mit der Beurteilung durch die Bundesregierung. Das diese Behauptung haltlos ist, beweist auch die Tatsache, dass auf die Nachfrage durch eine Landtagsfraktion eine umgehende Antwort durch das Gesundheitsministerium erfolgt ist.
In Auseinandersetzung mit den Erwägungen der Gutachter ist das Ministerium indes zu einer gegenteiligen Auffassung gelangt: Ziel des Nichtraucherschutzes ist es, beim Konsum von Zigaretten und anderen vergleichbaren Produkten Dritte konsequent vor Gesundheitsgefahren zu schützen. Deshalb ist in Nordrhein-Westfalen überall dort, wo der Nichtraucherschutz gilt, auch der Konsum so genannter E-Zigaretten untersagt.
Dabei stützt sich die nordrhein-westfälische Landesregierung im wesentlichen auf drei Aspekte.
1.) Gesundheitsschutz
Das Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) hat am 24. Februar 2012 folgende Einschätzung vorgelegt: „Gefahren für Dritte sind nach derzeitigem Kenntnisstand nicht auszuschließen. Angesichts eines großen Produktspektrums an Liquids und der nahezu unbegrenzten Möglichkeiten zum Experimentieren mit Inhaltsstoffen und Konzentraten bleibt es fraglich, was eine E-Raucherin / ein E-Raucher im konkreten Fall tatsächlich inhaliert bzw. ausatmet und mit welchen Schadstoffen somit die Raumluft belastet wird. Das BfR empfiehlt daher, E-Zigaretten in Nichtraucherbereichen wie herkömmliche Zigaretten zu behandeln und das E-Rauchen dort zu untersagen.“
2.) Einheitlichkeit mit bundesgesetzlichen Regelungen
Die Bundesregierung hat am 23.Dezember 2011 klargestellt: „Die Bundesregierung vertritt die Auffassung, dass elektronische Zigaretten grundsätzlich unter das Bundesnichtraucherschutzgesetz fallen, da dieses Gesetz ein allgemeines Rauchverbot regelt, ohne dass „Rauchen“ hinsichtlich des Konsums bestimmter Produktgruppen wie z.B. Zigaretten, Zigarren, Kräuterzigaretten oder elektrischen Zigaretten differenziert wird.“
3.) Klarheit des Vollzugs
Der Vollzug des Nichtrauchtraucherschutzgesetzes durch die kommunalen Aufsichtsbehörden würde behindert, wenn diese zwischen herkömmlichen Zigaretten und neuartigen Erscheinungsformen wie beispielsweise der E-Zigarette unterscheiden müssen. Dies gilt im Übrigen auch für Betreiberinnen und Betreibern von Hotel- und Gaststättenbetrieben.
Und wann wann stehn unsere Politiker mal geradr für den mist den sie bauen ?
@ Vapista
Kurz? Das Gutachten wurde rund 4 Monate vor der Antwort auf die kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE erstellt.
Und Frau Steffens hat in diesen 4 Monaten wiederholt behauptet „Die E-Zigarette fällt unter das NRW NRSG“.
Witzig, oder? 😀
Ich will noch kurz etwas zu der UNWAHREN Behauptung in der Erklärung über Facebook schreiben.
In der Erklärung heißt es:
Das ist NICHT richtig!
So wäre es Wahrheitsgemäß:
Das ist einfach Unglaublich, wie einem hier von einer Landesregierung etwas untergejubelt wird…
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