Zeitgleich mit unserer Stellungnahme an die tz-online zum Artikel "Heiß umstritten: die E-Zigarette" schickten wir heute ein postalisches Anschreiben an Herrn Heinrich Schuster, Pressesprecher der Regierung Oberbayern:
Sehr geehrter Herr Schuster,
in der tz-online vom 21.02.2012 werden Sie in dem Artikel "Heiß umstritten: die E-Zigarette" unter dieser URL http://www.tz-online.de/nachrichten/bayern/heiss-umstritten-e-zigarette-lby-1609530.html wie folgt zitiert:
„'In Oberbayern gilt der Verdampfer als Medizinprodukt, die Flüssigkeiten fallen unter das Arzneimittelgesetz', erklärt Regierungssprecher Heinrich Schuster. Demzufolge dürfen nur Apotheken die E-Zigarette verkaufen. Dies gilt aber nur für solche Glimmstängel, die Nikotin enthalten. 'Das ist ähnlich wie mit einem Nikotinpflaster', erklärt Schuster. Auch das kaufe man in der Apotheke. Bei der Einstufung ist auch der Nikotingehalt der Zigarette beziehungsweise des Liquids entscheidend. Jedes einzelne Produkt müsse man einzeln überprüfen, so Schuster. Und nur, wenn diese nikotinfrei sind, dürfen sie frei verkauft werden."
Wir, die Mitglieder der Interessengemeinschaft E-Dampfen (IG-ED) haben in den Ausgaben des Amtsblattes diese Aussagen von Ihnen nicht gefunden.
Wir fragen Sie hiermit,
- ob es sich bei dem oben erwähnten Zitat um eine offizielle Bekanntmachung der Regierung von Oberbayern handelt?
- wo diese Bekanntmachung zu finden ist?
- auf welcher Rechtsgrundlage sie beruht?
- wie Sie den Widerspruch zu den Sachverhalten erklären? (Sehen Sie dazu bitte auch den Text unserer Stellungnahme an den oder die AutorIn des Artikels in der tz, die wir als Anlage beifügen.)
Wir erwarten gespannt Ihre aufklärenden Antworten, die wir natürlich gern auf unserer Vereins-Homepage veröffentlichen werden.
Mit freundlichen Grüßen,
Interessengemeinschaft E-Dampfen (IG-ED)