08.Februar 2016
Vorab ein bisschen Geschichte
Am 24.06.2013 veröffentlichte der Spiegel den folgenden Artikel:
http://www.spiegel.de/wirtschaft/unternehmen/urteil-in-frankfurt-gericht-stuft-e-zigarette-als-tabakprodukt-ein-a-907590.html
In der Folge wurde in den einschlägigen Foren viel darüber diskutiert, ob es nicht besser wäre, synthetisches Nikotin in unseren Liquids einzusetzen. Es gab jedoch viele Gegenargumente - unter anderem spielte der sehr hohe Preis für dieses Produkt eine Rolle.
Der Händler ging in Revision. Die lange Zeitspanne dieser Revisionsverhandlung ließ dieses noch offene Urteil bei Vielen in Vergessenheit geraten.
Am 23.12.2015 hat nun der BGH (nach unserem Wissen in letzter Instanz) ein abschließendes Urteil gefällt.
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=Aktuell&Sort=12288&nr=73589&pos=4&anz=494&Blank=1.pdf
Worum geht es?
Im derzeit noch gültigen vorläufigen Tabakgesetz und div. Verordnungen sind die Zusatzstoffe für Tabakprodukte geregelt. Demnach darf ein Tabakprodukt nur einen sehr geringen Anteil an PG und VG aufweisen.
Das Gericht ist zu der Auffassung gelangt, dass Liquids mit aus Rohtabak gewonnenem Nikotin Tabakprodukte darstellen. Folgt man dieser Logik, ist in unseren Liquids ein zu hoher Anteil an PG und/oder VG enthalten. Als Tabakprodukt ist dies dann nicht zulässig und das in Verkehr bringen ist strafbar.
Was bedeutet das für uns Verbraucher?
In dem Urteil wird eindeutig darauf hingewiesen, dass weder der Erwerb, noch der Konsum strafbar sind. Es braucht also niemand zu befürchten, sich bei einer Liquid- oder Basenbestellung strafbar zu machen. Auch droht keine Verhaftung wegen des Dampfens in der Öffentlichkeit.
Den Äußerungen einiger Händler ist zu entnehmen, dass man davon ausgeht, dass dieses Urteil nicht umgesetzt wird, da dies mit der im Mai anstehenden Umsetzung der TPD2 ohnehin hinfällig wird. In wie weit jedoch kleinere Händler das Risiko eingehen wollen, eventuell von windigen Abmahnern oder fanatischen Rauchgegnern angezeigt zu werden, bleibt abzuwarten.
Aus unserer Sicht ist dieses Urteil eine klare Fehlentscheidung. Die Richter haben die ursprüngliche Absicht hinter diesen Beschränkungen nicht berücksichtigt: den Schutz der Verbraucher vor “Mogelpackungen” durch mit Feuchthaltemitteln gestreckten Tabak. Daneben ist die Urteilsbegründung voll erwägungsfremder Sachverhalte, die inhaltlich wie auch von der Formulierung her direkt aus der Feder des DKFZ stammen könnten. Den regierenden Politikern wird das gefallen, können sie uns nun doch die TPD2 als “rechtssichere” Lösung andrehen.
6 Gedanken zu „Was bedeutet das heutige BGH-Urteil für uns Verbraucher“
Man kann Liquids kaufen deren Nikotin nicht ais Tabak stammt (und das zu ganz normalen Preisen). Das hat die allermeisten Dampfer bisher nicht interessiert.
Das Urteil ist genial weil man die Begründung einfach herumdrehen kann. Wenn Liquids kein aus Tabak gewonnenes Nikotin enthalten sind sie keine Tabakprodukte.
Bei solchen Urteilen Frage ich mich immer ob die Richter eigentlich nichts anderes zu tun haben. Durch das Nikotin in den Liquids wird niemand geschädigt. Und nimmt man künstliches, ist das Urteil eh hinfällig… Wem hat das ganze jetzt genützt, außer vielleicht ein paar militanten Nichtrauchern, die sich jetzt wieder eine Kerbe in den Bettpfosten geritzt haben? Oder vielleicht dem einen oder anderen Anwalt, der jetzt die Chance auf Abmahnungen ausnutzt…
Synthetisch hergestelltes Nikotin ist erheblich teurer… darum wird es ja nicht derzeit für die Liquids verwendet.
Im Wesentlichen ist eins Fakt; das Dampfen wird teurer!
Eigentlich bedeutet das nicht nur für deutsche Dampfer, sondern auch gleich für alle anderen weltweit: das Dampfen wird einem madig gemacht, obwohl es doch eigentlich eine gute Sache wäre. Würde sich der Staat doch bloss auch bei anderen Themen so engagieren, statt dort einfach wegzusehen (Tabak, Alkohol, Drogen, Waffen,…).