Das Oberverwaltungsgericht Magdeburg entschied:
Für den Betrieb von E-Zigaretten bestimmte Nikotin-Liquids unterliegen nicht dem Arzneimittelgesetz.
Zitat aus der Pressemitteilung:
"Das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt hat mit Beschluss vom 5. Juni 2012 auf die Beschwerde der Antragstellerin hin das Verkaufsverbot vorläufig außer Vollzug gesetzt. Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts kann Nikotin zwar auch zu medizinischen Zwecken (z. B. in Nikotinpflastern zur Raucherentwöhnung) eingesetzt werden. In der Anwendungsform der sog. elektrischen Zigarette fehle es dem Nikotin jedoch an der für ein Arzneimittel erforderlichen therapeutischen oder vorbeugenden Zweckbestimmung. Im konkreten Fall sei das Nikotin-Liquid auch nicht vom Hersteller mit einer Heilwirkung beworben worden. Es gehe vielmehr darum, das Verlangen des Verwenders nach Nikotin zu befriedigen.
In diesem Sinne handele es sich bei dem Nikotin-Liquid um ein Genussmittel. Der Umstand, dass es sich bei Nikotin um einen giftigen Gefahrstoff handele, rechtfertige für sich besehen noch nicht die Einordnung als Arzneimittel."