Auch das Hessische Sozialministerium verwechselt zwei unterschiedliche Prinzipien der E-Zigarette

Die E-Dampfer in Hessen können es lässig sehen: Die Äußerungen von Sozialminister Grüttner vom 30.05.2012 bezüglich der Zuordnung des Konsums von E-Zigaretten unter das Nichtraucherschutzgesetz:
Zitat
"’Beim Konsum einer E-Zigarette müssen wir beim jetzigen Kenntnisstand davon ausgehen, dass auch eine Gesundheitsgefahren für Dritte nicht auszuschließen ist’, erklärte der Sozialminister. ‚Aus Gründen des vorsorgenden Gesundheitsschutzes haben wir daher für Hessen entschieden, dass der Konsum von E-Zigaretten unter das Hessische Nichtraucherschutzgesetz fällt.’ Daher dürfen in Hessen E-Zigaretten nur in gekennzeichneten Raucherräumen konsumiert werden."
können sich nur auf die Tabak erhitzenden Geräte beziehen.

In der Erläuterung zur Rechtsgrundlage findet sich Näheres:
Zitat
"Die Intention des HessNRSG besteht darin, die Bevölkerung vor vermeidbaren Gesundheitsgefährdungen zu schützen. Auch bei den sogenannten „rauchlosen Zigaretten“ worunter die genannte elektrische Zigarette fällt, kann eine Gesundheitsgefährdung für andere Menschen nicht ausgeschlossen werden. Diese Geräte arbeiten nach verschiedenen Prinzipien (Erhitzung über Heizspirale oder Verdampfen). Diese Gefährdung kann sowohl durch die Abgabe von gesundheitsgefährdenden Stoffen an die Umgebungsluft geschehen, als auch durch die ausgeatmete Luft der Nutzenden der elektrischen Zigarette.
Das Bundesinstitut für Risikobewertung betont in einer Stellungnahme vom 05. Januar 2008, dass eine Gefährdung von anderen Personen nicht ausgeschlossen werden kann. In Hessen dürfen daher aus Gründen des vorsorgenden Gesundheitsschutzes E-Zigaretten nur in gekennzeichneten Raucheräumen konsumiert werden."

Genau in dieser Stellungnahme unterscheidet das BfR klar:
Zitat
"3.1.1 Emissionen von elektronischen Zigaretten mit Tabakerhitzung
Die durch die elektronischen Zigaretten mit Tabakerhitzung emittierten Formaldehydmengen liegen in der Größenordnung von normalen Zigaretten, z.T. jedoch auch darüber (s.o.). Damit kann eine maßgebliche Belastung der Innenraumluft angenommen werden, sodass nach Ansicht des BfR das Bundesnichtraucherschutzgesetz auf dieses System angewandt werden kann.

3.1.2 Emissionen von elektronischen Zigaretten, die Nikotin vernebeln
Eine maßgebliche Belastung der Innenraumluft mit Schadstoffen wird bei Verwendung dieses System allerdings nicht erwartet."

Da in der Presseerklärung lediglich diese Stellungnahme des BfR als Beleg genannt wird, steht fest, dass es sich bei den in der Presseerklärung genannten E-Zigaretten nur um die Tabak erhitzenden Geräte handeln kann.

Also, liebe hessische E-Dampfer: Ganz locker bleiben und genüsslich weiter dampfen!

Weitere Quellen

4 Gedanken zu „Auch das Hessische Sozialministerium verwechselt zwei unterschiedliche Prinzipien der E-Zigarette

  1. Leider mache ich in diversen Clubs immer wieder die Erfahrung, dass das Security-Personal schon nicht zwischen E- und Pyro-Zigarette unterscheidet, Geschweige denn zwischen verschiedenen Arten der E-Zigge – man wird praktisch grundsätzlich in den Raucherraum bzw. vor die Tür verwiesen. Da nützt einem leider diese Argumentation nicht viel, mit der ich schon oft auf taube Ohren stieß… Solange hier keine klaren politischen Statements erreicht werden – notfalls in Form klarer Gesetze -, wird sich wohl hieran auch nichts ändern. 🙁

  2. Auf das die ersten Klagen auf Korperverletzung und recht auf Nichtraucherschutz für Dampfer (und Bonbonlutscher, Mundspraybenutzer, Knoblauchesser usw…) eingehen. Bleibt zu hoffen, das die EU die richtige Entscheidung trifft. Der großteil der Nationen hat es anscheinend schon getan, nur in Deutschland regiert mal wieder das Geld(und somit die Macht)…. unfassbar…

  3. Prima ^^
    Jeder weiss zwar, dass die Intention anders war (FUD), aber durch diese klare logische Beweisführung, kann jeder der Zweifel hatte, trotzdem weiter dampfen, das sollen die nämlich ansonsten mal schriftlich bestätigen und jemandem ankreiden. GUTE ARBEIT IGED !

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