Zitat aus den Beck'schen Kommentaren
“Wird eine Elektronische Zigarette nicht als Mittel zur Raucherentwöhnung bezeichnet bzw. präsentiert (Nikotinabhängikeit als Krankheit), kann sie nicht als Präsentationsarzneimittel gem § 2 I Nr. 1 eingestuft werden.
…
Steht eine pharmakologische Wirkung aufgrund der stofflichen Zusammensetzung und Dosierung nicht fest oder fehlt es an einer betreffenden therapeutischen Zweckbestimmung, kann sie nicht als Funktionsarzneimittel gem. § 2 I Nr. 2 a) qualifiziert werden. Aus demselben Grund scheidet insbesondere die Annahme eines Medizinproduktes gem. § 3 Nr. 1 MPG aus, da auch dieses durch eine medizinische Zweckbestimmung charakterisiert ist.”
Quelle:
Müller § 2 AMG RN 194 Kügel / Müller / Hofmann, C. H. Beck 2012