Anlage zum Offenen Brief an den Bundestag

Unseren Offenen Brief finden Sie hier.
Es folgt hier die

Anlage zum Offenen Brief,

in der wir auf einige der Antworten von Frau Flach eingehen.


Aus der Vorbemerkung:

Neben der gesundheitlichen Bewertung fehlt auch rechtliche Klarheit.

Die IG-ED erwidert:
Rechtliche Klarheit ist durch EU-Recht gegeben.
Quellen dazu finden Sie hier:
https://ig-ed.org/2012/02/bfarm-nicht-zustandig/


Aus der Vorbemerkung:

Hervorzuheben ist dieser Punkt der Fragesteller:

„Prof. Dr. Dr. Jürgen Ruhlmann vom Lungenkrebszentrum Bonn wertet das Vorgehen als Niederlage im Kampf gegen die Tabakzigarette.
„Weil die Politik sich nicht traut, die tödliche Tabakzigarette zu verbieten, stoppt sie den Erfolg ihrer Alternative. Das ist ökonomisch und gesundheitspolitisch unsinnig
(http://www.derwesten.de, 2. Februar 2012)“


Frage Nr. 3:
Wie viele Menschen konsumieren in Deutschland E-Zigaretten oder andere E-Tabakprodukte und wie entwickelt sich diese Zahl?

Die IG-ED erwidert:
Die Schätzungen reichen von 2 bis 9 Millionen; die Zuwachsraten sind so immens, dass von einer Volksbewegung gesprochen werden kann.


Frage Nr. 8:
Welche Daten gibt es über die Wirkungen des in E-Zigaretten häufig verwendeten Propylenglykols oder anderer entsprechend verwendeter Flüssigkeiten bei inhalativer Aufnahme?

Die IG-ED erwidert:
Die Antworten von Frau Flach sind durchaus angreifbar.

Beispiel einer ihrer Antworten:
Die orale oder intravenöse Anwendung (ab 200 mg/kg Körpergewicht
für Kinder und ab 400 mg/kg Körpergewicht für Erwachsene) kann Symptome wie nach Alkoholgenuss verursachen.“

E-Dampfer atmen zwischen 0,5 ml und höchstens 6 ml Liquid in vernebelter Form pro Tag ein; der durchschnittliche E-Dampfer konsumiert ca. 1,5 ml pro Tag. Davon werden zwischen 30 und 50 % wieder ausgeatmet, wobei das Nikotin, falls es im verwendeten Liquid überhaupt enthalten ist, zu 98 Prozent von den Bronchien absorbiert wird.

Das ergibt bei einem Körpergewicht von 70 Kilogramm eine Zufuhr von Propylenglykol von 8 mg pro Kilogramm Körpergewicht und Tag.

Daher sind die von Frau Flach angegebenen Wirkungen jenseits jeder praktischen Relevanz.

Hier finden Sie eine umfangreiche Sammlung seriöser Studien zur Wirkung von Propylenglykol auf den menschlichen Organismus:
https://ig-ed.org/2012/02/propylenglykol/

Darin sind auch die belegbaren Fakten zu Frage Nr. 9 zu finden:
Wie reagieren die enthaltenen Stoffe während der Verdampfung? Welche Stoffe könnten entstehen und welche sind bislang nachgewiesen? Welche Beurteilungen bezüglich des Gesundheitsrisikos liegen dafür vor?


Frage Nr. 15:
Welche Stoffe aus dem Dampf gelangen nach Ausatmung durch die Konsumierenden oder von der E-Zigarette in die Raumluft? Wie schätzt die Bundesregierung die E-Zigarette toxikologisch für Menschen in der unmittelbaren Umgebung (Passivkonsumierende) ein? Wie ist die Gefährdung im Verhältnis zur Tabak-Zigarette?

Auszug aus der Antwort von Frau Flach:
Die eingeschränkte Datenlage lässt hierzu keine abschließenden Bewertungen zu.

Die IG-ED erwidert:
Das ist falsch, wie aus dem Raumluftgutachten vom Januar 2012 hervorgeht.
Hier finden Sie das PDF mit der  Beschreibung und dem Ergebnis der Studie:
http://www.vebwk.com/rauchverbot/e-zigarette/

Hier das PDF der Studie selbst:
http://www.smuxx-store.com/ezigarette-archiv

Auszug aus der Antwort von Frau Flach:
Ältere Untersuchungen zeigen, dass die durch die E-Zigaretten mit Tabakerhitzung z. B. emittierten Formaldehydmengen in der Größenordnung von normalen Zigaretten liegen können, z. T. jedoch auch deutlich (2,4-fach) darüber. Formaldehyd wurde vom Internationalen Krebsforschungszentrum der WHO (IARC) als Humankarzinogen eingestuft.

Die IG-ED erwidert:
Dieses Gerücht wird hartnäckig immer wieder aufbereitet und in Umlauf gebracht. Man sollte meinen, einer Fachfrau für Gesundheitsfragen könnte zugemutet werden, ihre Quellen wenigstens zu überfliegen. Die obigen Aussagen betreffen ein tabakerhitzendes Gerät, ein Produkt, das in Deutschland nicht vermarktet wird.
Mit den modernen handelsüblichen E-Zigaretten hat es nichts gemeinsam:
https://ig-ed.org/2012/02/verwechslung/


Frage Nr. 34:
Haben Anwenderinnen und Hersteller von E-Zigaretten nach Ansicht der Bundesregierung ausreichende Rechtssicherheit? Falls nein, was unternimmt die Bundesregierung, um Rechtssicherheit herzustellen?

Auszug aus der Antwort von Frau Flach:
Allerdings ist nach Maßgabe des Bundesnichtraucherschutzgesetzes
das Rauchen auch mit E-Zigaretten verboten in Einrichtungen…

Die IG-ED erwidert:
Der ausgeatmete Rauch, vor allem aber der Nebenstromrauch, war der Grund für die Schaffung des Nichtraucherschutzgesetzes, um Nichtraucher vor deren Gefahren zu schützen.
Beim E-Dampfen entsteht weder Rauch noch Nebenstromrauch.
Da „Rauchen“ klar definiert ist als bewusstes Einatmen des Rauches verbrennender Pflanzenteile, kann es sich bei dieser Antwort von Frau Flach nur um die Verwechslung zweier  verschiedener Produkte mit grundsätzlich völlig unterschiedlicher Funktionsweise handeln, siehe auch unsere Erwiderung zur vorigen Antwort von Frau Flach:
Verwechslung eines elektrischen Tabakverbrennungsgerätes (nicht im Handel zu finden) mit der handelsüblichen E-Zigarette, zu finden hier:
https://ig-ed.org/2012/02/verwechslung/

Damit sind Verbote des E-Dampfens in der üblichen Form, in der nichts verbrannt wird, mit dem Hinweis auf das NRSG hinfällig.


Frage Nr. 28:
Wie bewertet die Bundesregierung Äußerungen des Juristen Prof. Wolfgang Voit, der bei http://www.derwesten.de vom 2. Februar 2012 sagte, dass E-Zigaretten als Genussmittel nicht auf Grundlage des Arzneimittelrechts verboten werden könnten?

Auszug aus der Antwort von Frau Flach:
Sofern ein Produkt entweder eine pharmakologisch wirkende Menge an Nikotin im menschlichen Körper freisetzt, oder wenn das Produkt zur Raucherentwöhnung beworben wird, unterliegt es grundsätzlich dem Arzneimittelrecht. In diesem Fall greifen allgemeine arzneimittelrechtliche Verbote. Insbesondere bedarf das Inverkehrbringen eines Fertigarzneimittels einer vorherigen Zulassung durch die zuständige Bundesoberbehörde, soweit das AMG keine speziellen Ausnahmen vorsieht.

Die IG-ED erwidert:
Das ist falsch. Der Arzneimittelrichtlinie in der Fassung vom 27.12.2006 ist  zu entnehmen:

Zitat von Seite 9, Artikel 1, Absatz 2
b) alle Stoffe oder Stoffzusammensetzungen, die im oder am menschlichen Körper verwendet oder einem Menschen verabreicht werden können, um entweder die menschlichen physiologischen Funktionen durch eine pharmakologische, immunologische oder metabolische Wirkung wiederherzustellen, zu korrigieren oder zu beeinflussen oder eine medizinische Diagnose zu erstellen.

Daraus geht hervor, dass Arzneimittel eine heilende Wirkung ausüben sollen. Da die E-Zigaretten als Genussmittel und nicht als Nikotinentzug benutzt werden, ist das verwendete Nikotin ebenfalls kein Heil-, sondern ein Genussmittel. Nikotin ist ein Alkaloid wie Koffein und Theobromin (Kakao), das beim E-Dampfen einen willkommenen Effekt auf den Organismus ausübt, ohne eine Sucht oder eine Krankheit heilen zu sollen.
Das bestätigt auch das Oberverwaltungsgericht Münster:
http://www.presseportal.de/pm/104815/2223746/e-zigarette-sn*ke-ist-genussmittel-kein-arzneimittel-ecoreal-gmbh-co-kg-feiert-erfolg-vor-dem/gn


Frage Nr. 40:
Mit welchen Motivationen werden nach den Informationen der Bundesregierung E-Zigaretten konsumiert? Welche Motivation herrscht nach Ansicht der Bundesregierung vor?

Auszug aus der Antwort von Frau Flach:
Studien liegen bislang dazu nicht vor.

Die IG-ED erwidert

Dass noch keine wissenschaftlichen offiziellen Studien durchgeführt wurden, ist kein Beleg für mangelnde Vorlage hinreichender Erfahrungswerte. Wie bisherige Umfragen zur vorherrschenden Motivation in den großen Internetforen mit  je über 20.000 Mitgliedern, davon viele mit Erfahrungen mit dem E-Dampfen über mehrere Jahre (bis zu fünf Jahren), zeigen, ist der Umstieg auf eine wesentlich weniger schädliche Alternative zum Rauchen die weit überwiegende Motivation. Dabei handelt es sich in der deutlichen Mehrheit um langjährige  Ex-Raucher, die mehrere gescheiterte Entwöhnungsversuche hinter sich haben.

Eine eigene Erhebung zu dieser Frage wird momentan von der IG-ED geplant. Die Protokollierung der Befragungsdurchführung und ihre Ergebnisse werden wir umgehend nach Abschluss vorlegen.


Frage Nr. 42:
Sieht die Bundesregierung im Gebrauch von E-Zigaretten eine Möglichkeit, Schäden durch aktives und passives Rauchen zu vermindern, falls sich in klinischen Studien herausstellt, dass der Dampf weniger toxisch ist als der Rauch von Tabak-Produkten?

Auszug aus der Antwort von Frau Flach:
Diese Frage lässt sich auf Basis der vorliegenden Studien nicht beantworten.

Die IG-ED erwidert
Mit dieser Antwort werden sowohl die verfügbaren Studien als auch die begründeten Stellungnahmen von Fachleuten negiert. Hier ein Beispiel:
http://www.e-zigarette-test.de/index.php/e-zigarette-test-interview-carl-phillips.html

und hier noch mehr Quellen:
https://ig-ed.org/faktensammlung-2/weniger-schadlich/


Frage Nr. 46:
Inwieweit sind die Vorschriften für den Nichtraucherschutz für die E-Zigarette anzuwenden?
Welche landesrechtlichen Regelungen sind der Bundesregierung diesbezüglich bekannt?

Auszug aus der Antwort von Frau Flach:
Die Bundesregierung vertritt die Auffassung, dass elektronische Zigaretten grundsätzlich unter das Bundesnichtraucherschutzgesetz fallen, da dieses Gesetz ein allgemeines Rauchverbot regelt, ohne dass „Rauchen" hinsichtlich des Konsums bestimmter Produktgruppen wie z. B. Zigaretten, Zigarren, Kräuterzigaretten oder elektrischen Zigaretten differenziert wird.

Die IG-ED erwidert:
Wir verweisen auf unsere Ausführungen zu Frage Nr. 15. Da kein Verbrennungsvorgang stattfindet und demzufolge weder Rauch noch Nebenstromrauch entstehen, kann das NRSG auf das E-Dampfen keine Anwendung finden.

Das PDF mit allen Fragen der Kleinen Anfrage und den Antworten von Frau Flach können Sie sich hier herunterladen.

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