27.10.2016 Fachgespräch zur 2. Änderung der Tabakerzeugnisverordnung

Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) lud für den 27.10.2016 zum Fachgespräch über den Entwurf einer 2. Verordnung zur Änderung der Tabakerzeugnisverordnung ein.

Um 13:00 Uhr trafen sich Vertreter der Tabakindustrie, des Tabakhandels, der Aromenwirtschaft, der E-Zigarettenwirtschaft sowie die Verbrauchervertretung der E-Dampfer mit den Vertretern der Fachabteilungen des BMEL und Vertretern der Bundesanstalt für Risikobewertung (BfR). Die Leitung des Gespräches wurde von Herrn Köhler (BMEL) übernommen.

Seitens der Tabakindustrie waren wegen des Streiks bei Germanwings nicht alle gemeldeten Vertreter anwesend.

Bei diesem Fachgespräch ging es um folgenden Entwurf:

Referentenentwurf 2. Änderung der Tabakerzeugnisverordnung

Das Thema Dampfen wurde durch folgende Personen vertreten:

Dac Sprengel Verband des E-Zigarettenhandels (VdeH)
Dustin Dahlmann Bündnis für tabakfreien Genuß (BftG)
Prof. Dr. Bernhard Mayer unabhängiger Sachverständiger; Professor für Pharmakologie und
Toxikologie,  geladen vom BftG
Volkmar Stendel Interessengemeinschaft E-Dampfen e.V. (IG-ED)

 

Wir möchten uns in diesem Bericht auf die zwei Hauptthemen beschränken.

1. Rückwirkende Gültigkeit des Artikels 1 Absatz 7. und 8.  des oben beschriebenen Entwurfes zum 20.05.2016.

In diesem Punkt waren sich alle Vertreter der Industrie einig, dass dies rechtlich nicht haltbar ist. Aufgrund der kurzen Vorbereitungszeit können Rezepturen nicht rechtskonform angepasst werden.

Das BMEL widersprach dieser Auffassung und begründete diesen Widerspruch wie folgt:

Das BMEL ist der Auffassung, dass diese 2. Änderungsverordnung die ursprüngliche Verordnung “nur” konkretisiert, also die in der Änderungsverordnung aufgeführten Stoffe schon mit dem Inkrafttreten der ursprünglichen Verordnung nicht rechtskonform zugesetzt werden dürften.

Dies mag bei eindeutigen toxischen Stoffen stimmen. Jedoch sind in den Anlagen 1 und 2 auch Stoffe in die Liste aufgenommen worden, die angeblich einen vitalisierenden Effekt suggerieren. Dies lässt einen sehr großen Spielraum für willkürliche Interpretationen. Am Beispiel der Punkte Anlage 1.2.b und  Anlage 2.2.c

Bestandteile einschließlich verarbeiteter Bestandteile, Extrakte und Öle der Kaffeepflanze und der Kaffeebohnen  

wurde den Vertretern des BMEL die Widersprüchlichkeit dieser Verordnung deutlich gemacht.

Da bei Tabakprodukten die Inhaltsstoffe auf Packungen nicht mehr genannt werden dürfen, also das Suggerieren hier gar nicht stattfinden kann, ist es nicht nachvollziehbar, Teile der Kaffeepflanze als geschmacksgebende Zutat auch dann zu verbieten, wenn sie gar kein Koffein enthalten.

Professor Mayer führte hierzu aus, dass bei E-Liquids mit Kaffeegeschmack keinerlei Bestandteile der Kaffeepflanze benötigt werden. Seinen Untersuchungen zufolge werden Bestandteile der Kaffeepflanze ausschließlich dazu genutzt, Tabakaromen zu kreieren.

2. Menthol in E-Zigaretten

Der für uns Dampfer wichtigste Punkt ist Punkt 4 in der Anlage 2

4. folgende Zusatzstoffe, die das Inhalieren oder die Nikotinaufnahme erleichtern:

Menthol (CAS-Nr. 1490-04-6)
(-)-Menthol (CAS-Nr. 2216-51-5)
(+)-Menthol (CAS-Nr. 15356-60-2)  

Professor Mayer machte die Anwesenden darauf aufmerksam, dass die vom BfR als Begründung eines Mentholverbotes angeführte Studie das Gegenteil dessen beweist, was das BMEL als Schlussfolgerung vorgenommen hat. Er wies Herrn Dr. Henkler vom BfR darauf hin, dass in dem vom BfR herangezogenen Gutachten eine maskierende Wirkung von Menthol nur bei Nikotinkonzentrationen im Bereich über 20mg/ml nachgewiesen werden konnte. Alle Werte, die im Bereich der durch das Tabakerzeugnisgesetz auf 20mg/ml festgesetzten Obergrenze und darunter lagen, weisen einen gegenteiligen Effekt, also das Erschweren der Nikotinaufnahme durch Menthol nach.

Diesen Ausführungen zufolge gibt es keinen sachlichen Grund, Menthol als Zusatzstoff in E-Liquids zu verbieten.

Auf eine abschließende Nachfrage von Volkmar Stendel bestätigte Dr. Henkler, dass  beim Dampfen nichts inhaliert wird, dessen Wirkung Menthol "maskieren" könnte.

Volkmar Stendel führte abschließend noch aus, dass alle Stoffe zur Herstellung von E-Liquid legal zu erwerben sind und restriktive Aromeneinschränkungen dazu führen werden, dass Verbraucher sich Aromen selbst zusammenstellen werden, auch wenn sie nicht zum Dampfen deklariert sind. Die Folge wäre eine Entlassung von Herstellern und Handel aus der Produkthaftung.

Nach Ende der Runde wies Professor Mayer Herrn Köhler in einem persönlichen Gespräch nochmals auf sein schriftlich eingereichtes Gutachten hin, und bat ihn, dieses bei der anstehenden Entscheidung zu berücksichtigen.

Nach menschlichem Ermessen müsste es gelungen sein, das Mentholverbot abzuwenden. Da die “Beweglichkeit” des Ministeriums von den anwesenden Vertretern allerdings unterschiedlich beurteilt wird, ist eine Prognose zum weiteren Vorgehen des BMEL eher schwierig, vielleicht sogar unmöglich.

5 Gedanken zu „27.10.2016 Fachgespräch zur 2. Änderung der Tabakerzeugnisverordnung

  1. Wir warten darauf, wie der Verordnungstext aussieht, der dem Bundesrat zum Abstimmen vorgelegt wird. Wann das sein wird können wir auch nicht sagen. Sowie hier etwas veröffentlicht wird, werden wir dies publizieren.

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