Stellungnahme der IG-ED zum Ministerialentwurf 179ME XXV. GP – Änderung des Tabakgesetzes –

Stellungnahme der Interessengemeinschaft E-Dampfen e.V. zum Ministerialentwurf 179ME XXV. GP - Änderung des Tabakgesetzes -

Die österreichische Bundesregierung ist verpflichtet, die Richtlinie 2014/40/EU (TPD2) zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedsstaaten über die Herstellung, die Aufmachung und den Verkauf von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen umzusetzen. Der derzeitige Gesetzentwurf enthält allerdings über die TPD2 hinausgehende Punkte, die sachlich ungerechtfertigt in Bürgerrechte eingreifen und/oder nicht mit EU-Recht vereinbar sind. Im folgenden erlauben wir uns, einige wesentliche Punkte kurz zu kommentieren.

 

3. Nach § 1 Z 1f werden folgende Z 1g bis 1i eingefügt:
1.l. „Liquid“ jede nikontinhältige oder sonstige nikotinfreie
Flüssigkeit, die dafür vorgesehen ist, in elektronischen Zigaretten,
E-Shishas oder vergleichbaren Erzeugnissen mit derselben
Funktions- und Wirkungsweise verdampft zu werden,

Die Bestimmungen der TPD2 betreffen ausschließlich nikotinhaltige Liquids. Die Erweiterung auf nikotinfreie Flüssigkeiten ist ein sachlich unbegründeter politischer Willkürakt. Nach der hier vorgetragenen Logik wäre reines Propylenglykol ein den "Tabakerzeugnissen verwandtes Erzeugnis" wenn es für die Verdampfung mittels E-Zigaretten vorgesehen ist, aber nicht wenn es in Diskotheken mittels einer Nebelmaschine verdampft werden soll. Wie Händler und/oder der Gesetzgeber voraussehen wollen, für welche Verwendung Propylenglykol oder Glycerin "vorgesehen" sind, ist nicht ersichtlich.

 

§ 2a. Der Versandhandel mit Tabakerzeugnissen gemäß
§ 1 Z 1 sowie von verwandten Erzeugnissen gemäß
§ 1 Z 1e ist verboten.

In der TPD2 ist selbst der grenzüberschreitende Versandhandel grundsätzlich erlaubt. Da Dampfshops in Österreich vorwiegend in Ballungsräumen lokalisiert sind, wären Konsumenten abseits der Großstädte zum Einkauf in Tabaktrafiken gezwungen und in der Auswahl an Geräten entsprechend eingeschränkt. Außerdem würde durch das Verbot des Versandhandels E-Zigaretten-Händlern in Österreich die Existenzgrundlage entzogen. Offenbar versucht die Bundesregierung den vom VfGH aufgrund des unzulässigen Eingriffs in das Eigentumsrecht als verfassungswidrig erklärten Versuch, den Vertrieb der E-Zigarette unter das Tabakmonopol zu stellen, nunmehr über die Hintertür wiederzubeleben. Es besteht wenig Zweifel, dass dieses Verbot das selbe Schicksal erleiden würde wie das Tabakmonopolgesetz. Sowohl Spirituosen als auch Arzneimittel können unter Altersnachweis über Online-Shops bzw. Online-Apotheken bezogen werden. Es gibt keinen ersichtlichen Grund für eine derartig überzogene Regulierung vergleichsweise harmloser Erzeugnisse.

 

§ 10a. (1) Wird beabsichtigt, ein verwandtes Erzeugnis in
Österreich in Verkehr zu bringen, ist dafür um eine
Zulassung beim Bundesministerium für Gesundheit
anzusuchen.

Das von der österreichischen Bundesregierung vorgesehene ausnahmslos anzuwendende Zulassungsverfahren widerspricht der Zielsetzung der EU zur Harmonisierung von Produktzulassungen. Zum Vergleich sei auf den Gesetzentwurf der Deutschen Bundesregierung hingewiesen, die sich - offenbar im Unterschied zu Österreich - an EU-Recht gebunden fühlt:
Auszug/Zitat des deutschen Gesetzesentwurfes:


§ 40

Erzeugnisse aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum

(1) Erzeugnisse, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum rechtmäßig hergestellt und rechtmäßig in den Verkehr gebracht werden oder die aus einem Drittland stammen und sich in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum rechtmäßig im Verkehr befinden, dürfen in das Inland verbracht und hier in den Verkehr gebracht werden, auch wenn sie den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Vorschriften dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nicht entsprechen.


 

§ 11 (7) Jede verbilligte Abgabe, Gratisverteilung und
Zusendung von Tabakerzeugnissen und verwandten
Erzeugnissen mit dem Ziel der direkten oder indirekten
Verkaufsförderung ist verboten.

Dieser Absatz würde jedem Händler kaufmännisch sinnvolle Entscheidungen unmöglich machen, beispielsweise Abverkäufe von auslaufenden Modellen oder auch normale Rabattaktionen, die in der Entscheidungsgewalt jedes Geschäftsinhabers liegen und dort auch verbleiben sollten. Die Bestimmung erinnert an den früheren Ostblock oder das heutige Nordkorea, ist aber mit freier Marktwirtschaft unvereinbar. Erstaunlicherweise ist aber für Tabakerzeugnisse eine Ausnahme vorgesehen:

 

(8) Ausgenommen vom Verbot des Abs. 7 ist die stückweise Gratisabgabe
von Tabakerzeugnissen an Raucherinnen bzw. Raucher, die das 18. Lebensjahr vollendet haben,
in Tabaktrafiken anlässlich der Neueinführung einer Marke
innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten nach erstmaligem Inverkehrbringen dieser Marke.

Es soll also die Gratisabgabe neuer Zigarettenmarken erlaubt bleiben, die Verkostung von Liquids in Dampfshops aber untersagt werden. Man könnte zur Auffassung gelangen, dass der Bundesregierung die Aufrechterhaltung der Raucherquote wichtiger ist als der Gesundheitsschutz.

 

Zusammenfassend empfehlen wir daher folgende Änderungen:

1) Streichung von "nikotinfreien Flüssigkeiten" in § 1;

2) Streichung der "verwandten Erzeugnisse" in § 2a;

3) Beschränkung des Zulassungsverfahrens auf die einschlägigen
EU-Bestimmungen (§ 10);

4) Streichung der "verwandten Erzeugnisse" in § 11 (7).

 

 

26. Jänner 2016
Interessengemeinschaft E-Dampfen e.V.
Kontakt: vorstand@ig-ed.org
WEB : www.ig-ed.org

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